Kreuzbund: Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige. www.kreuzbund.de
(Bild: Stadtmitte Kaarst)

bei uns in Kaarst


 
 
 
 
 
 
 

Das Jugendschutzgesetz zum Thema Alkohol:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Alkoholhaltige Süssgetränke (Alkopops) dürfen gewerbsmässig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz, in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Packung in der gleichen Schriftart und der gleichen Grösse und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.