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Das Jugendschutzgesetz zum Thema Alkohol:
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. In der
Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Alkoholhaltige
Süssgetränke (Alkopops) dürfen gewerbsmässig
nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz,
in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Packung in der gleichen Schriftart und der gleichen Grösse
und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung
zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
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